Betreten des Waldes

Menschliche Aktivitäten im Wald unterliegen RegelnDen Wald betreten darf jeder und das weiß auch so gut wie jeder. Jedoch, wie habe ich mich zu verhalten, wenn ich im Wald unterwegs bin und was ist zu beachten oder sogar verboten? Diese und weitere Informationen werden an dieser Stelle dargestellt.

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 02.05.1975 in seiner aktuellen Fassung (31. Juli 2010) regelt grundsätzlich die Nutzung des Waldes und leistet einen zentralen Beitrag zur Erhaltung der Wälder sowie zu einer nachhaltigen, multifunktionalen Forstwirtschaft. [1] Es bildet die Basis für die eigenen Landeswaldgesetze der einzelnen Bundesländer, die jeweils länderspezifische Anforderungen berücksichtigen.

Für Privatwald-Besitzende und Wald-Nutzende regelt Kapitel 2 des BWaldG § 14 das Betreten des Waldes. [2] Hierin heißt es:

  1. Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. [2]
  2. Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. [2]

Es lässt sich zusammenfassen, dass grundsätzlich jeder Wald betreten darf und Waldbesitzende dies nicht verbieten dürfen. Allerdings darf eine zuständige Landesbehörde Zugangsbeschränkungen verfügen.


Quellen:

[1] Ausführungen zum Bundeswaldgesetz, Online auf bmel.de, Zugriff am 24.09.2020

[2] Bundeswaldgesetz, Online auf gesetze-im-internet.de, Zugriff am 24.09.2020

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