Forstliche Förderung in Sachsen-Anhalt

Richtlinie Forst 2019 - Naturnahe Waldbewirtschaftung (Waldumbau) FP 6402

Naturnahe Waldbewirtschaftung bedeutet, dass etwaige, regionale Klimaszenarien genauso in die Vor-Ort-Betrachtung einbezogen werden, wie die standörtlichen Begebenheiten. Daher ist für die Anlage einer geförderten Kultur die Standortsformengruppe () anzugeben. Die Definition der Standortsformengruppe ist ebenso komplex, wie der Weg zur Identifikation dieser auf der Fläche.

Das Landeszentrum Waldbetreibt zur Überwindung dieser Problematik das Geoportal. [2] Dort kann, wenn diese Information nicht bereits bekannt ist, u.a. die gewünschte Fläche über das Luftbild gefunden werden und per Klick auf die Fläche die Standortsinformationen angezeigt und abgelesen werden. Die Art der Kartendarstellung kann im Reiter Hintergrundkarten eingestellt werden. Weiterhin können unter dem Reiter „Landesamt für Naturschutz, Informationen zum jeweiligen „Schutzsstatus“ der Fläche gefunden werden (Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet, NSG, etc.). Nähere Informationen zum Umgang mit dem Geoportal finden sie hier.

ERHÖHUNG DER FÖRDERHÖCHSTSÄTZE ( siehe Anlage zu Nr. 2.2 der Richtlinie Forst 2019 – Teil A vom 31.07.2019) - Stand: 08.11.2020

‒ Auf Grund der Witterungsprobleme wurden per Erlass des MULE vom 05.07.2019 und 25.05.2020 für den Zeitraum bis zum 31.12.2022 die aktuell gelten Förderhöchstsätze ausgesetzt! Eine Kappung der Kosten entfällt somit vorübergehend.

‒ Dies gilt für die Kulturbegründung und den Zaunbau (nur nicht für die Kulturpflege).

‒Zur Kulturbegründung gehört auch die Flächenräumung als vorbereitende Maßnahme. Somit besteht nun auch die finanziell interessante Möglichkeit das Kronenrestholz durch Mulchen zu beseitigen. Die Nettokosten des Mulchens würden mit 70 % (bei anschließender Mischwaldaufforstung) oder 85% bei anschließender (Laubholzaufforstung) gefördert werden.

ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNG WALDBEWIRTSCHAFTUNGSPLAN ( nach Nr. 4.2 und Nr. 7 der Richtlinie Forst 2019 – Teil A vom 31.07.2019) - Stand: 08.11.2020

Vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan; bisher musste als Zuwendungsvoraussetzung bei einer Forstbetriebsgröße ab 30 ha bis 100 ha ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan, größer als 100 ha eine Forsteinrichtung oder etwas gleichwertiges vorgelegt werden. Die Erlasse des MULE vom 26.09.2019 und 03.06.2020 ändern die Richtlinie wie folgt:

Ab den nächsten Antragstichtagen am 30.06.2020 (Herbstaufforstungen 2020) und 31.08.2020 (Frühjahrsaufforstungen 2021) soll gelten, dass

▪ ab 100 ha (bisher ab 30 ha) bis 500 ha ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan

(Achtung die Regelung ist noch nicht veröffentlicht! Voraussichtliche Verkündung soll Anfang Juni 2020 erfolgen),

▪ ab 500 ha eine Forsteinrichtung oder etwas gleichwertiges vorgelegt werden müssen.

▪ oder alternativ ein Zertifizierungsnachweis (siehe Richtlinie Forst 2019 – Teil A Nr.7.2), wenn Forstbetriebe ab 100 ha bzw. 500 ha bspw. bei PEFC, FSC o.ä. teilnehmen. Die Kopie der Zertifizierungsurkunde reicht aus; ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan oder eine Forsteinrichtung muss dann nicht zusätzlich vorgelegt werden!

‒ Weiterhin ist geplant, dass die vorstehenden Zuwendungsvoraussetzungen auch für die Förderung der Waldumweltmaßnahmen (Biotopbäume, Totholz usw.) gelten sollen.

VEREINFACHUNG BEI DEN VORGABEN ZUM PFLANZGUT ( nach Nr. 6.3.b der Richtlinie Forst 2019 – Teil A vom 31.07.2019) - Stand: 01.08.2019

‒ Verzicht der vorrangigen Ausschreibung von höherwertigen Pflanzgut (bisher nach alter Richtlinie (vor dem 31.07.2019) mussten vorrangig die Kategorien „geprüft“ und „qualifiziert“ (nach FoVG) ausgeschrieben werden und bei Verfügbarkeit auch verwendet werden). Neu: Es reicht wieder, wenn das Pflanzgut die Kategorien „herkunftsgesichert“ und „ausgewählt“ erfüllt (war in der alten Förderperiode bis 2015 ebenfalls nur erforderlich).

ANGEBOTSEINHOLUNG ( nach aktuellem Merkblatt Nr. 6 zur Richtlinie Forst 2019 – Teil A vom 31.07.2019) - Stand: 01.08.2019

‒ Wie in der alten Förderperiode (2007-2013) ist es zukünftig ausreichend, wenn bei privaten Antragstellern (nicht bei juristischen Personen) 3 Anbieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden (bisher waren es 5 Angebote). Die Angebotsaufforderungen sollen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden, wenn kein Angebot vom Dienstleister abgegeben wurde.

‒ Auf Grund der vorübergehend wegfallenden Förderhöchstsätze sollten zum Nachweis der Plausibilität der Kosten, der Bewilligungsbehörde aber wenigstens 2 von Dienstleistern tatsächlich abgegebene Angebote vorgelegt werden. ‒ Deshalb empfehlen wir, auch weiterhin wenigstens 4 bis 5 Dienstleister anzuschreiben, um sicherzustellen, dass wenigstens 2 Angebote eingehen.

BEANTRAGUNG EINER WALDUMBAUFÖRDERUNG NACH REFERENZWERTEN ( nach aktuellem Merkblatt Nr. 6 A und Nr. 7.1.1 zur Richtlinie Forst 2019 – Teil A vom 31.07.2019) - Stand: 01.08.2019

‒ Bisher musste vor Antragstellung bereits eine Ausschreibung erfolgen und die Werte des günstigsten bzw. wirtschaftlichsten Angebotes im Förderantrag berücksichtigt werden. Nun kann (wie es in der alten Förderperiode bis 2015 in ähnlicher Form ebenfalls schon möglich war) auf Basis von Referenzwerten die fristgerechte Beantragung des Vorhabens erfolgen. Die Ausschreibung/Angebotseinholung kann somit auch im Anschluss nach Abgabe de Förderantrages erfolgen. Die Referenzwerte sind im aktuellen Merkblatt unter Nr. 7.1.1 aufgeführt.

MERKBLATT „Entscheidungshilfen zur klimaangepassten Baumartenwahl im Land Sachsen-Anhalt“ – (Bestandszieltypen-Katalog vom Okt. 2020) - Stand: 19.05.2021

Mit Datum des 29.10.2020 wurde das o.g. Merkblatt eingeführt. Für die Waldumbauförderung bedeute dies, dass der bisherige BZT-Katalog durch das neue Merkblatt ersetzt wurde und als Grundlage für die Baumartenwahl gilt.

Zum Antragstichtag im Februar 2021 gab es in Praxis Schwierigkeiten mit der zu scharfen Abgrenzung von BZT-Vorgaben und Fördervoraussetzungen. Bspw. max. 30 % nach BZT-Katalog, gleichzeitig aber mindestens 30 % nach den Fördervoraussetzungen einer Baumart kann dazu führen, dass bei geringen Abweichungen, sowohl in eine oder andere Richtung das Förderziel nicht erreicht wird und keine Auszahlung erfolgt.

Dieses Problem wurde mit dem Erlass des MULE vom 04.05.2021 gelöst, der folgende Regelung enthält:

„Nr. 8 Toleranzen Baumartenbeteiligung im Verjüngungsziel

… Es wird für den Bereich der forstlichen Förderung empfohlen, sich bei der prozentualen Beteiligung von Baumarten etwas innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu bewegen.

Darüber hinaus werden zur Herstellung einer verwaltungskonformen Förderfähigkeit einzelner BZT, hinsichtlich des Mindestanteils des Laubholzanteils und heimischer Baumarten in Höhe von jeweils 30 v.H. Abweichungen bis +- 5 % der verwendeten Baumartenanteile toleriert, da dadurch das Zuwendungsziel und die Struktur des zukünftigen BZT nicht beeinflusst wird.“

DIE VORLAGE VON GRUNDBUCHAUSZÜGEN FÄLLT ZUKÜNFTIG WEG - Stand: 19.05.2021

Bisher musste bei einem Antrag zum Waldumbau gemäß Nr. 7.1.1 des Merkblattes zur Richtlinie ein max. 6 Monate alter Grundbuchauszug vorgelegt werden, worin die Eigentumsverhältnisse des Antragstellers an den betroffenen Flurstück(en) nachgewiesen werden mussten. Diese Vorgabe entfällt zukünftig. Ein Grundbuchauszug muss nicht mehr vorgelegt werden. Die Merkblätter werden demnächst entsprechend geändert.

Förderung Waldumbau - Stand02.02.2023
(Richtlinie Forst 2019 vom 31.07.2019)

Die seit 2019 geltenden Ausnahmeregeln bei der Förderung des Waldumbaus wurden per Erlass um das Jahr 2023 verlängert. Dies betrifft insbesondere folgende Zuwendungs-Voraussetzungen:

‒ Die geltenden förderfähigen Förderhöchstsätze (außer Kulturpflege) werden weiterhin ausgesetzt. Eine Kappung der Kosten entfällt somit. Es gelten die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.

Siehe auch den folgenden Erlass des zuständigen Ministeriums:

2022.12.20_Erl.MWL-Aussetzung_zuwendungsfähige_Höchstbeträge_Waldumbau.pdf
‒ Von 0 ha bis 100 ha muss weiterhin kein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan vorgelegt werden.

‒** Ab 100 ha bis 500 ha ist weiterhin nur ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan vorzulegen.

Ab 500 ha muss eine Forsteinrichtung oder etwas Gleichwertiges vorgelegt werden.

Siehe auch den Erlass des zuständigen Ministeriums (als PDF im Anhang):

2023.01.27_Erl.MWL_Änd._der_Zuwendungsvoraussetz._zur_Vorlage_der_Waldbewirtschaftungspl._Waldumbau.pdf

Förderung Waldumbau - Stand 02.02.2023**
(Planungen für die neue EU-Förderperiode)

In 2023 wird die Waldumbau-Richtlinie überarbeitet. Es ist beabsichtigt die neue Richtlinie bzw. die überarbeiteten Waldumbau-Fördertatbestände in 2024 in Kraft zu setzen.

Weiterhin geplant in diesem Zuge ist es, einen neuen Fördertatbestand der „Jungbestandspflege“ einzuführen. Dafür hat sich der Waldbesitzerverband erfolgreich eingesetzt. Details, wie bspw. Förderhöhe stehen für diese neue Maßnahme allerdings noch nicht fest.