Forstliche Förderung in Sachsen-Anhalt

Richtlinie Waldschutz - Waldschutzmaßnahmen - FP 7507

Die klimatische Lage in Deutschland hat sich seit 2018 rasant verschlechtert. Neben Stürmen (Friederike 2018) kam eine lange Phase der Trockenheit hinzu. Der damit verbundene Wassermangel führte zu erhöhten Stresssituationen für alle Baumarten. Besonders die Fichte, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften eine herausragende Bedeutung als Bau- und Konstruktionsholz besitzt, leidet unter der Extremsituation. Anhaltender Wassermangel verhindert bzw. reduziert die Fähigkeit der Harzbildung, welche existenziell notwendig für die Abwehr des Borkenkäfers ist. Dieser befällt nun die geschwächten Bäume in ungeahntem Ausmaß. Am 29.07.2019 reagierte nun die Landesregierung in Sachsen-Anhalt mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald um den flächendeckenden Abschied unserer heimischen Wälder zu bremsen.

Nachfolgend finden sie das zugehörige Merkblatt, die notwendigen Antragsunterlagen und alle weiteren Formulare nebst Richtlinie zur Umsetzung derselben.

FP 7507 - Erlass Definition Extremwetterereignisse, Erweiterung der Anerkennung, Stürme 2022

FP 7507 - Merkblatt

FP 7507 - Förderantrag Maßnahmen nach 2.1

FP 7507 - Maßnahmen nach 2.2 bis 2.4

FP 7507 - Anlage 1

FP 7507 - Anlage 2

FP 7507 - Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) Maßnahmen 2.1

FP 7507 - Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) Maßnahmen 2.2 - 2.4

FP 7507 - Liste Rechnungsnachweise Maßnahme nach Nr. 2.2 bis 2.4

FP 7507 - De-minimis-Informationsblatt

FP 7507 - De-minimis-Erklärung

FP 7507 - Richtlinie

Neben der Unterstützung bei der Anlage und Instandsetzung von Wasserentnahmestellen, der Beschaffung von Fallen zum Monitoring und zur Schädlingsbekämpfung ist die Anlage von Nasslagerplätzen förderfähig. Weitere Förderleistungen sind der Richtlinie zu entnehmen.

Im Dezember 2018 wurden mit Maßnahmengruppe 5F im GAK-Rahmenplan auf Bundesebene Fördertatbestände zum Waldschutz eingeführt. Trotz verzögertem Inkrafttreten, der zur Umsetzung erforderlichen Richtlinie in Sachsen-Anhalt Ende Juli 2019, sind die für Sachsen-Anhalt vorgesehenen Mittel für 2019 und 2020 weitgehend abgeflossen, sodass beim BMEL bereits zusätzliche Mittel angefordert wurden.

Dieser schnelle Mittelabfluss zeigt den dringenden Bedarf der Forstbetriebe in Sachsen-Anhalt im Bereich Waldschutz auf, der aktuell besteht, bzw. sich auch seit 2017 aufgestaut hat. Die Umsetzung von ähnlichen EU-Programmen, die für Sachsen-Anhalt vorgesehen waren, wurde 2016/2017 vom zuständigen Ministerium abgelehnt. [2]

‒ Nach aktuellem Stand darf Antragstellern eine Zuwendung von maximal 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren bewilligt werden. Größere Forstbetriebe, deren Hauptbaumart bspw. Fichte war, haben die Grenze bereits mit ihrem ersten Antrag bzw. Anträgen erreicht.

‒ Aus diesen Gründen hat das BMEL Ende 2019 bei der EU-Kommission eine Notifizierung beantragt, die bei Genehmigung der EU-Kommission dazu führt, dass die De-minimis-Regelungen entfallen. Die EU-Kommission wird die Genehmigung voraussichtlich bis Juli 2020 erteilen, sodass nach Anpassung der des GAK-Rahmenplanes bzw. der Waldschutz-Richtlinie mit einer Anwendung ab August/September 2020 gerechnet werden kann.

Weiteres Vorgehen

‒ Betriebe die bereits Ende 2019 oder Anfang 2020 die De-minimis-Grenze erreicht haben, können weitere Anträge mit den entsprechenden laufenden Holzbüchern und Dienstleisterrechnungen vorbereiten. Diese dürfen dann aber erst nach Wegfall der De-minimis-Grenze bewilligt und später mit Einreichung des Zahlantrages ausgezahlt werden.

‒ Wichtig hierbei ist, dass die Fördermaßnahme nach der Antragstellung noch nicht beendet sein darf. Mit Einreichung des Zahlantrages muss mindestens ein „Holzbuch“ (Mengenerfassung eingeschlagenen Holzes etc.) dabei sein, welches ein späteres Datum (Datum Einschlagsbeginn) als der Förderantrag trägt.

Auch wenn dieses Vorgehen bürokratisch wirkt, ist es jedoch auf diese Weise möglich sicherzustellen, dass sämtliche Holzbücher mit Kalamitätsholz aus dem 1. Halbjahr 2020, welche die De-minimis-Grenze überschritten hätten, noch gefördert werden können. [2]

Im Zuge der Veröffentlichung der im Rahmen der Aufhebung der De-minimis-Grenze, nach Notifizierung durch die EK geänderten Richtlinie Waldschutz, vom 28.09.2020 wurden nunmehr auch die erforderlichen Änderungen bei den Antragsformularen vorgenommen. Die überarbeiteten Antragsformulare wurden auf dem Internetprotal ELAISA veröffentlicht. Den Schnellzugriff erhalten Sie bereits auf dieser Seite unter den angefügten Links, welche bereits aktualisiert wurden.

Pilotprojekt im Bereich der Forstförderung

‒ In allen ÄLFF werden im Laufe des Jahres 2020 Mitarbeiter zur Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln eingesetzt.

Je ALFF soll mindestens ein erfahrener Mitarbeiter den Antragstellern oder potenziellen Antragstellern zur Verfügung stehen

‒ Die Unterstützung im Rahmen dieses Pilotprojektes ist kostenfrei.

‒ Für den Bereich des ALFFs Altmark startet die Maßnahme bereits im Mai 2020. Hier ansässige Forstbetriebe oder Forstbetriebsgemeinschaften können sich an die in dem Infoblatt genannten Kontaktdaten wenden. [2]

2020.05_ALFF_Altm.-Info_Beratung_Waldbesitzer und Ansprechpartner

[1] Ministerium für Umwelt, L. u.-A. (30. Juli 2019). //www.inet17.sachsen-anhalt.de//. Von mule.sachsen-anhalt.de: https://www.inet17.sachsen-anhalt.de/Profilinet_ST_P/public/Hilfe/Info/infoinvestiv.htm abgerufen.

[2] Preetz, G.; Verbandsinterne Rundmail des Waldbesitzerverbandes für Sachsen-Anhalt e.V. vom 25.05.2020.