Richtlinie Forst 2019 - Waldbewirtschaftungsplan - FP 7004
Eine Förderung auf der Grundlage der oben genannten Richtlinie (Richtlinie Forst 2019) ist nur zulässig, wenn die Maßnahmen den Grundsätzen und Zielen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß dem Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt entsprechen.
Zu den Antragsformularen gelangt man über die folgenden Links:
Anlage 1 - Vorhabenbeschreibung - Waldbewirtschaftungsplan FP 7004
Erklärung zur kontrafaktischen Fallkonstellation (Großunternehmer, Kommunen) - FP 7004
Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) - FP 7004
Eine Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Waldumbau) ist zudem nur zulässig wenn,
a) bei einzelnen Forstbetrieben mit mehr als 30 Hektar Waldfläche mindestens ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan10 nachgewiesen wird,
Download "vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan"
Ausfüllhinweise vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan
b) bei Forstbetrieben von 100 Hektar oder mehr Forstbetriebsfläche ein Waldbewirtschaftungsplan gemäß Teil B Nr. 6.3 oder ein gleichwertiges Instrument nachgewiesen wird und
c) der Waldbewirtschaftungsplan gemäß den Buchstaben a oder b bei der Antragstellung auf Fördermittel, für die verpflichtend ein Waldbewirtschaftungsplan vorliegen muss, nicht älter als zehn Jahre ist. [2]
Quellen:
[1] www.inet17.sachsen-anhalt.de: https://www.inet17.sachsen-anhalt.de/webClient_ST_P/public?disposition=inline&resource=infoinvestiv.htm abgerufen am 05.05.2021
[2] www.landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de; https://landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de/fuer-waldbesitzende/forstliche-foerderung/ abgerufen am 04.03.2021