Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht in Kletterwäldern

In Kletterwäldern wird Interessierten gene Entgelt die Möglichkeit gegeben, in einem bestimmten Bereich mit Seilen, Leitern, Plattformen etc. in Bäumen zu klettern. Besucher eines Kletterwaldes sind keine Erholungssuchenden im Sinne des § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz, sondern Teilnehmer einer Sportveranstaltung. Daher ist auch der Veranstalter / Betreiber des Kletterwaldes gegenüber den Kletternden als auch Zuschauern in der Verkehrssicherungspflicht. Es sollte zwischen Waldbesitzer und Betreiber vertraglich sicher gestellt sein, dass der Betreiber für die Sicherheit der Klettereinrichtungen (Seile, Plattformen usw.) vernatwortlich zeichnet.

Es empfiehlt sich, dass der Waldbvesitzer für die Verkehrssicherungspflicht bzgl. der waldtypischen Gefahren verantwortlich bleibt, es sei denn der Betreiber verfügt über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, entsprechende regelmäßige Kontrollen durchzuführenzu dokumentieren und mögliche Gefahren in angemessener Weise zu beseitigen. Ist eine Gefahr erkannt, ist sie umgehend zu beseitigen. Kontrollen und Gefahrenbeseitigung sind im unmittelbaren Kletter- und Zuschauerbereich und einer einfachen Baumlänge darum herum durchzuführen. Sie zielen auf die Beseitigung von Gefahren, die von unsicher stehenden Bäumen und toten Starkästen ausgeht.

Bie gefährlicher Witterung wie Sturm, Nassschnee, Gewitter etc. sollte die Nutzung des Kletterwaldes verboten sein. Dieses sollten Waldbesitzer und Betreiber vertraglich festlegen.

Beispiele für Formulare zur Dokumentation der Kontrollen finden sich hier [1 S. 79 ff].

[1] aid Infodienst (Hrsg.) 2015: Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer, 2. Auflage, Bonn, 90 S.

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