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bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:rechte_und_pflichten_des_we:verkehrssicherungspflicht:start [2021/01/14 10:06]
sboelsing
bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:rechte_und_pflichten_des_we:verkehrssicherungspflicht:start [2021/04/13 11:08]
sboelsing
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 Werden Schäden durch höhere Gewalt verursacht, z.B. Stürme ab Windstärke 9 aufwärts, so haftet der Waldbesitzer ebenfalls nicht, wenn die den Schaden verursachenden Bäume  standortgerecht waren. Dabei liegt der Nachweis darüber beim Geschädigten. Werden Schäden durch höhere Gewalt verursacht, z.B. Stürme ab Windstärke 9 aufwärts, so haftet der Waldbesitzer ebenfalls nicht, wenn die den Schaden verursachenden Bäume  standortgerecht waren. Dabei liegt der Nachweis darüber beim Geschädigten.
  
-Ein Waldbesitzer kommt seiner Verkehrssicherungspflicht nach, wenn er in regelmäßigen Abständen die Bäume der möglichen Gefahrenbereiche kontrolliert. Diese Kontrollen können auch an fachkundiges Personal delegiert werden. Dabei ist der Turnus der Duchführung der Kontrollen nicht klar definiert und schwankt je nach Auslegung oder Gerichtsurteil zwischen 6 und 36 Monaten. Die Notwendigkeit der Kontrolle hängt von den Gegebenheiten vor Ort wie Zustand, Alter und Standort der Bäume ab. Steht beispielsweise eine Kultur an der Straße ist die Notwendigkeit der Kontrolle geringer als bei überalterteten Altbeständen oder in windwurfgefährdeten Bereichen. Entdeckte Gefahren sollten sobald wie möglich beseitigt werden. [2 S. 33 ff.]. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte alle 6 Monate einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand seinen Wald kontrollieren. Die Kontrolle sollte in jedem Fall dokumentiert werden. Beispiele für Formulare zur Dokumentation finden sich hier [2 S. 79 ff].+Ein Waldbesitzer kommt seiner Verkehrssicherungspflicht nach, wenn er in regelmäßigen Abständen die Bäume der möglichen Gefahrenbereiche kontrolliert. Dabei ist der Turnus der Duchführung der Kontrollen nicht klar definiert und schwankt je nach Auslegung oder Gerichtsurteil zwischen 6 und 36 Monaten. Die Notwendigkeit der Kontrolle hängt von den Gegebenheiten vor Ort wie Zustand, Alter und Standort der Bäume ab. Steht beispielsweise eine Kultur an der Straße ist die Notwendigkeit der Kontrolle geringer als bei überalterteten Altbeständen oder in windwurfgefährdeten Bereichen. Entdeckte Gefahren sollten sobald wie möglich beseitigt werden. [2 S. 33 ff.]. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte alle 6 Monate einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand seinen Wald kontrollieren. Die Kontrolle sollte in jedem Fall dokumentiert werden. Beispiele für Formulare zur Dokumentation finden sich hier [2 S. 79 ff]. 
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 +Die Kontrollen können auch an fachkundiges Personal oder einer Fachfirma delegiert werden. Ist mit der Übernahme der Kontrolle auch die Delegation von verkehrssicherheitsrelevanten Schnittmaßnahmen verbunden, übernimmt die Fachfirma auch die Verkehrssicherungspflicht und damit die mögliche Haftung beim Eintritt von Schäden. Dem Waldbesitzer bleibt dennoch eine Restverantwortung, da er die Fachfirma dahingehend auszuwählen, zu kontrollieren und zu überwachen hat, ob sie die delegierten Verkehrssicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat. [4] 
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 +{{:bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:verkehrssicherungspflicht:forstbw_praxis_leitfaden_verkehrssicherungspflicht_201511.pdf|Leitfaden Verkehrssicherungspflicht Ba-Wü}}
  
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 [3] Hilsberg, Rainer 2019: Moutainbiker stürzt auf Waldweg - Haftung des Waldbesitzers; AFZ/Der Wald Nr. 24/2019 S. 42 f. [3] Hilsberg, Rainer 2019: Moutainbiker stürzt auf Waldweg - Haftung des Waldbesitzers; AFZ/Der Wald Nr. 24/2019 S. 42 f.
  
-{{:bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:verkehrssicherungspflicht:forstbw_praxis_leitfaden_verkehrssicherungspflicht_201511.pdf|Leitfaden Verkehrssicherungspflicht Ba-Wü}}+[4] Hilsberg, Rainer 2021Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte; AFZ/Der Wald Nr. 8/2021 S. 46 f.
  
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