Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssischerungspflicht an Bahnlinien (Gesetzesänderung)

In den letzten Jahren haben umgestürzte Bäume sowie Äste und Kronenteile auf den Trassen oder in den Oberleitungen zum Teil erhebliche Störungen des Eisenbahnbetriebs verursacht. Die Bundesregierung möchte den Eisenbahnbetrieb besser vor Störungen durch umstürzende Bäume schützen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) konnte mit der Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zum Aspekt der Verkehrssicherung bei Bäumen entlang von Bahntrassen eine wichtige Einigung erzielen.

Am 1. Juli trat das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich in Kraft, das Waldeigentümer in Bezug auf die Vegetationskontrolle betrifft.

Folgende Regelungen sind unter anderem vorgesehen:

  • Der Baumeigentümer ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, auf dem Grundstück, innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens auf beiden Seiten der Gleise, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen abzuwehren.
  • Wichtig für Waldeigentümer: Eine Pflicht zur (vorsorglichen) Entnahme oder Kappung von gesunden Bäumen, nur, weil diese etwa einer naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdeteren Baumart angehören („potenzielle“ Gefahr), wird dadurch nicht begründet. Zudem sind darüber hinausgehende Maßnahmen weiterhin nur mit Zustimmung des Grundeigentümers möglich: Soweit der Eisenbahnbetreiber weitergehende Maßnahmen für erforderlich hält, muss er diese – wie bisher – mit dem Baumeigentümer zivilrechtlich vereinbaren, gegebenenfalls gegen eine Ausgleichszahlung.
  • Gesetzliche Beteiligungsrechte für betroffene Wald-/Baumeigentümer: Der Eisenbahnbetreiber soll verpflichtet werden, betroffenen Wald-/Baumeigentümern die Möglichkeit einzuräumen, an den Vegetationskontrollen teilzunehmen, ihnen das Ergebnis mitzuteilen und – sofern gewünscht – Einsicht in die bei vorangegangenen Sichtungen angefertigten Dokumentationen über sein Grundstück betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren.
  • Für an Bahnstrecken anliegende Waldeigentümer sind hier die in Artikel 1 neu geschaffenen Bestimmungen der §§ 24 und 24a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) relevant. §24 normiert die Verkehrssicherungspflicht der Grundeigentümer auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung des BGH. § 24a regelt die Befugnisse der Bahnbetreiber, insbesondere in Hinblick auf die vorzunehmende Vegetationskontrolle. Eine Verpflichtung der Bahnbetreiber zur regelmäßigen Durchführung einer Vegetationskontrolle wurde durch eine Befugnis im Sinne eine Sichtungsrechts ersetzt. Waldeigentümer haben einen Anspruch darauf, durch den Bahnbetreiber informiert zu werden, sobald relevante Streckenpunkte für eine Vegetationskontrolle „gesichtet“ werden sollen. Dies geschieht allerdings nicht durch ein persönliches Schreiben an den Waldeigentümer, sondern durch eine Mitteilung in den öffentlichen regionalen Medien und Amtsblättern durch den Bahnbetreiber.
  • Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des Schienenverkehrs ist der Eisenbahnbetreiber verpflichtet, diese Gefahr unverzüglich zu beseitigen. Umsturzgefährdete Bäume sind dabei möglichst bestands- und holzwertschonend zu fällen; eingeschlagene Bäume sind dem Baum- bzw. Waldeigentümer zu belassen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der entgangenen Zuwachsleistung beseitigter Bäume besteht nicht. Der Baumeigentümer hat die Beseitigung umsturzgefährdeter Bäume zu dulden und die dabei entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Er kann die erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls auch selbst durchführen, allerdings nur in Abstimmung mit dem Betreiber der Schienenwege, um beispielsweise notwendige Streckensperrung und Stromabschaltungen zu ermöglichen.