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bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:rechte_und_pflichten_des_we:verkehrssicherungspflicht:waldfriedhoefe [2019/11/11 13:01] sboelsing angelegt |
bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:rechte_und_pflichten_des_we:verkehrssicherungspflicht:waldfriedhoefe [2020/10/10 01:00] (aktuell) |
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====== Verkehrssicherungspflicht in Urnenwäldern ====== | ====== Verkehrssicherungspflicht in Urnenwäldern ====== | ||
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+ | In Urnenwäldern werden Urnen unter zuvor vertraglich festgelegten Bäumen bestattet. Damit gilt ein Urnenwald als Friedhof, der von den Besuchern zum Gedenken an Verstorbene und nicht zur Erholung aufgesucht wird. Daher gelten andere Regelungen als im " | ||
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+ | - ob Bäume auch bis zu einer Baumlänge vom Friedhofsbereich entfernt umsturzgefährdet sind, | ||
+ | - ob starke Totäste im Besucherbereich vorhanden sind, | ||
+ | - ob Wurzeln auf den Zugangswegen zu Stolperfallen werden können und | ||
+ | - ob die Bestattungsbäume bis zum Ablauf der Ruhezeit nach Beisetzung der letzten Urne unter dem Baum (i.d.R. 20 Jahre) voraussichtlich standsicher sein werden. | ||
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+ | Die Kontrolle sollte in jedem Fall dokumentiert werden. Beispiele für Formulare zur Dokumentation finden sich hier [1 S. 79 ff]. Sind Gefahren bei der Kontrolle entdeckt worden, sind diese unverzüglich zu beseitigen. | ||
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+ | Es muss sicher gestellt sein, dass bei gefährlichen Wetterlagen wie z.B. bei Sturm, Nassschnee, Eisregen oder Gewitter der Waldfriedhof nicht betreten werden darf. Dazu sind sowohl Hinweisschilder an den Zuwegungen anzubringen als auch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit dem Betreiber des Urnenwaldes abzuschließen. | ||
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+ | Der Waldbesitzer kann die Verkehrssicherungpflicht auf den Betreiber des Wald-Friedhofs übertragen, | ||
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+ | ===== Quellen: ===== | ||
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+ | [1] aid Infodienst (Hrsg.) 2015: Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer, |