Verkehrssicherungspflicht

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Verkehrssicherungspflicht in Urnenwäldern

In Urnenwäldern werden Urnen unter zuvor vertraglich festgelegten Bäumen bestattet. Damit gilt ein Urnenwald als Friedhof, der von den Besuchern zum Gedenken an Verstorbene und nicht zur Erholung aufgesucht wird. Daher gelten andere Regelungen als im „normalen“ Wald. Auf den Beisetzungsflächen, den unmittelbaren Zugangswegen und ggf. eingerichteten Parkplätzen besteht eine Baumkontroll- und Gefahrenbeseitigungspflicht. Dies bedeutet, dass in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren ist,

  1. ob Bäume úmsturzgefährdet sind,
  2. ob starke Totäste im Besucherbereich vorhanden sind,
  3. ob Wurzeln auf den Zugangswegen zu Stolperfallen werden können und
  4. ob die Bestattungsbäume bis zum Ablauf der Ruhezeit (i.d.R. 20 Jahre) voraussichtlich standsicher sein werden.

Der Waldbesitzer kann die Verkehrssicherungpflicht auf den Betreiber des Wald-Friedhofs übertragen, kann dann aber nicht sicher stellen, dass korrekt kontrolliert wird und im Falle von Gefahren nicht unverhältnismäßige Maßnahmen durchgeführt werden.

[1] aid Infodienst (Hrsg.) 2015: Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer, 2. Auflage, Bonn, 90 S.

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