Verkehrssicherungspflicht

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Verkehrssicherungspflicht und Waldkindergärten

Auf Flächen, die von Waldekindergärten genutzt werden, ist der Waldeigentümer von der Verkehrssicherungspflicht frei gestellt [1 S.20f]:

  1. weil die Eltern durch die Betreuung ihrer Kinder in einem Waldkindergarten offensichtlich (konkludent) die Gefährdung der Kinder durch waldtypische Gefahren in Kauf nehmen.
  2. weil die Angestellten des Waldkindergartens mit der Aufnahme der Beschäftigung in einem Waldkindergarten ebenfalls konkludent in die Gefährdung durch waldtypischen Gefahren während der Ausübung ihrer Arbeit eingewilligt haben.

[1]