Verkehrssicherungspflicht
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Verkehrssicherungspflicht und Waldkindergärten
Auf Flächen, die von Waldekindergärten genutzt werden, ist der Waldeigentümer von der Verkehrssicherungspflicht frei gestellt [1 S.20f]:
- weil die Eltern durch die Betreuung ihrer Kinder in einem Waldkindergarten offensichtlich (konkludent) die Gefährdung der Kinder durch waldtypische Gefahren in Kauf nehmen.
- weil die Angestellten des Waldkindergartens mit der Aufnahme der Beschäftigung in einem Waldkindergarten ebenfalls konkludent in die Gefährdung durch waldtypischen Gefahren während der Ausübung ihrer Arbeit eingewilligt haben.
Quellen:
[1]