Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
bwl_recht_politik:fopo_u_recht:behoerden_u_verbaende:wubv:start [2019/04/03 13:10]
sboelsing
bwl_recht_politik:fopo_u_recht:behoerden_u_verbaende:wubv:start [2020/10/10 01:00] (aktuell)
Zeile 1: Zeile 1:
 ====== Wasser- und Bodenverbände ====== ====== Wasser- und Bodenverbände ======
  
-{{ :20180621_platzhalter_bild_01.png?344&nolink}} Zur Erfüllung der unten genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden. Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.+Zur Erfüllung der unten genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.
  
-  - Aufgaben:Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben eines Verbandes sein: +Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. 
-    - Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, + 
-    - Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, +=== Aufgaben: === 
-    - Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, + 
-    - Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, +Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben eines Verbandes sein: 
-    - Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, + 
-    - Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, +  - Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, 
-    - Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, +  - Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, 
-    - technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, +  - Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, 
-    - Abwasserbeseitigung, +  - Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen, 
-    - Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, +  - Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, 
-    - Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, +  - Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, 
-    - Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, +  - Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung, 
-    - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, +  - technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, 
-    - Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben +  - Abwasserbeseitigung, 
-  - %%B) %%Satzung:Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das Wasserverbandsgesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über: +  - Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, 
-    - Name und Sitz des Verbands, +  - Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, 
-    - Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes erstellt werden, +  - Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege, 
-    - Verbandsgebiet, +  - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, 
-    - Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis, +  - Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben 
-    - Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen, + 
-    - Grundsätze für die Beitragsbemessung, +=== Satzung === 
-    - Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, + 
-    - Verbandsschau, +Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das Wasserverbandsgesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über: 
-    - Satzungsänderungen, + 
-    - Bekanntmachungen des Verbands +  - Name und Sitz des Verbands, 
-  - %%C) %%Mitgliedschaft:Verbandsmitglieder sind in der Regel die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Jeder, der nicht freiwillig Mitglied im Verband bei der Errichtung wurde und dennoch einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsarbeit hat, ist zur Mitgliedschaft heranzuziehen. Da im Grunde jeder Grundstückseigentümer im Verbandsgebiets Vorteile aus der Arbeit des Verbandes zieht (Entwässerung, Instandhaltung von Gräben, Wegen usw.) ist er daher auch zwangsweise Mitglied im Verband und hat die entsprechenden Beiträge gemäß Satzung zu entrichten.Als Mitglied ist man aber nicht der Willkür des Verbandsvorstandes ausgesetzt. Mindestens einmal pro Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung eine Mitsprache über Inhalte, Aufgaben und Vorstandswahlen möglich sind.+  - Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes erstellt werden, 
 +  - Verbandsgebiet, 
 + 
 +  - Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis, 
 +  - Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen, 
 +  - Grundsätze für die Beitragsbemessung, 
 +  - Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, 
 +  - Verbandsschau, 
 +  - Satzungsänderungen, 
 +  - Bekanntmachungen des Verbands 
 + 
 +=== Mitgliedschaft: === 
 + 
 +Verbandsmitglieder sind in der Regel die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Jeder, der nicht freiwillig Mitglied im Verband bei der Errichtung wurde und dennoch einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsarbeit hat, ist zur Mitgliedschaft heranzuziehen. Da im Grunde jeder Grundstückseigentümer im Verbandsgebiets Vorteile aus der Arbeit des Verbandes zieht (Entwässerung, Instandhaltung von Gräben, Wegen usw.) ist er daher auch zwangsweise Mitglied im Verband und hat die entsprechenden Beiträge gemäß Satzung zu entrichten. 
 + 
 +Als Mitglied ist man aber nicht der Willkür des Verbandsvorstandes ausgesetzt. Mindestens einmal pro Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung eine Mitsprache über Inhalte, Aufgaben und Vorstandswahlen möglich sind.
  
 Quellen: Quellen: