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bwl_recht_politik:fopo_u_recht:behoerden_u_verbaende:wubv:start [2019/04/03 13:10] sboelsing |
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====== Wasser- und Bodenverbände ====== | ====== Wasser- und Bodenverbände ====== | ||
- | {{ : | + | Zur Erfüllung der unten genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden. |
- | - Aufgaben: | + | Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. |
- | - Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern, | + | |
- | - Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, | + | === Aufgaben: |
- | - Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, | + | |
- | - Herstellung, | + | Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben eines Verbandes sein: |
- | - Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, | + | |
- | - Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, | + | |
- | - Herstellung, | + | - Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern, |
- | - technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, | + | - Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, |
- | - Abwasserbeseitigung, | + | - Herstellung, |
- | - Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, | + | - Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland, |
- | - Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, | + | - Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts, |
- | - Herrichtung, | + | - Herstellung, |
- | - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, | + | - technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, |
- | - Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben | + | - Abwasserbeseitigung, |
- | - %%B) %%Satzung:Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das Wasserverbandsgesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über: | + | - Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben, |
- | - Name und Sitz des Verbands, | + | - Beschaffung und Bereitstellung von Wasser, |
- | - Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes erstellt werden, | + | - Herrichtung, |
- | - Verbandsgebiet, | + | - Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, |
- | - Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis, | + | - Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben |
- | - Beschränkungen des Grundeigentums, | + | |
- | - Grundsätze für die Beitragsbemessung, | + | === Satzung |
- | - Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, | + | |
- | - Verbandsschau, | + | Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das Wasserverbandsgesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über: |
- | - Satzungsänderungen, | + | |
- | - Bekanntmachungen des Verbands | + | |
- | - %%C) %%Mitgliedschaft: | + | - Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes erstellt werden, |
+ | - Verbandsgebiet, | ||
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+ | - Beschränkungen des Grundeigentums, | ||
+ | - Grundsätze für die Beitragsbemessung, | ||
+ | - Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane, | ||
+ | - Verbandsschau, | ||
+ | - Satzungsänderungen, | ||
+ | - Bekanntmachungen des Verbands | ||
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+ | === Mitgliedschaft: | ||
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+ | Verbandsmitglieder sind in der Regel die Beteiligten, | ||
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+ | Als Mitglied ist man aber nicht der Willkür des Verbandsvorstandes ausgesetzt. Mindestens einmal pro Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, | ||
Quellen: | Quellen: |