Steuerrecht

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Steuerliche Behandlung von Waldbesitzern und FBGen

Sehr geehrte WIKI-Nutzer,

ich möchte nur auf die wesentlichsten, für Waldbesitzer und FBGen relevanten Steuern eingehen, damit Sie wissen, dass es bei der Besteuerung von Holzerlösen einige Vereinfachungen und Erleichterungen gibt. Der 1. Teil befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Waldbesitzern selbst und im 2. Teil wird auf die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse eingegangen.

Die wesentlichsten Steuern für private Waldbesitzer sind:

  • die ESt (Einkommenssteuer)
  • die USt (Umsatzsteuer)
  • GrSt (Grundsteuer)
  • die GrESt (Grunderwerbssteuer)
  • die ErbSt (Erbschaftssteuer)

1.ESt: Das Einkommenssteuergesetz unterscheidet 7 Einkunftsarten. Eine davon sind die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte. Wegen Ihrer wirtschaftlichen Besonderheiten, werden den Land. und Forstwirten einige steuerlichen Erleichterungen gewährt, was sich auch in einigen Vergünstigungen für Forstwirtschaftsbetriebe zeigt.

Besteuerungsgrundlage der ESt ist der Gewinn. da mit steigendem Einkommen der prozentuale Steuersatz steigt, sollte man bestrebt sein, starke Einkommensschwankungen zu vermeiden.

Der Gewinn wird grundsätzlich durch Einnahme-Überschussrechnung, oder doppelte Buchführung, also die Erstellung eines Jahresabschluss (Bilanz GuV) ermittelt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsarten besteht vorrangig darin, dass beim Jahresabschluss, alle Aufwendungen und Erträge, periodengerecht zugeordnet und Bestände bewertet werden müssen, wohingegen bei der Einnahme-Überschussrechnung, abgesehen von Investitionsgütern, einfach das Zufluss- Abfluss-Prinzip gilt. Es werden also einfach nur von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen.

Eine, wie für Landwirte mögliche pauschale Gewinnermittlung nach § 13 a EStG ist für reine Forstwirte nicht möglich.

Der Gewinnermittlungszeitraum bei Forstwirten ist das Wirtschaftsjahr. es beginnt am 01.10 und endet am 30.09. Beim Wirtschaftsjahr vom 01.10 bis zum 30.09.2021 entfallen also auf 2020 3/12 und auf 2021 9/12 des Gewinns. das abweichende Wirtschaftsjahr kann den Vorteil haben, dass die Steuererklärung erst später abgegeben werden muss und sich eventuelle, hohe Gewinne, durch die zeitanteilige Aufteilung glätten lassen.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu bestimmen.