Steuerrecht

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Steuerliche Behandlung von Waldbesitzern und FBGen

Sehr geehrte WIKI-Nutzer,

ich möchte nur auf die wesentlichsten, für Waldbesitzer und FBGen relevanten Steuern eingehen, damit Sie wissen, dass es bei der Besteuerung von Holzerlösen einige Vereinfachungen und Erleichterungen gibt. Der 1. Teil befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Waldbesitzern selbst und im 2. Teil wird auf die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse eingegangen.

Die wesentlichsten Steuern für private Waldbesitzer sind:

  • die ESt (Einkommenssteuer)
  • die USt (Umsatzsteuer)
  • GrSt (Grundsteuer)
  • die GrESt (Grunderwerbssteuer)
  • die ErbSt (Erbschaftssteuer)

1.ESt: Das Einkommenssteuergesetz unterscheidet 7 Einkunftsarten. Eine davon sind die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte. Wegen Ihrer wirtschaftlichen Besonderheiten, werden den Land. und Forstwirten einige steuerlichen Erleichterungen gewährt, was sich auch in einigen Vergünstigungen für Forstwirtschaftsbetriebe zeigt.

Besteuerungsgrundlage der ESt ist der Gewinn. da mit steigendem Einkommen der prozentuale Steuersatz steigt, sollte man bestrebt sein, starke Einkommensschwankungen zu vermeiden.

Der Gewinn wird grundsätzlich durch Einnahme-Überschussrechnung, oder doppelte Buchführung, also die Erstellung eines Jahresabschluss (Bilanz GuV) ermittelt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsarten besteht vorrangig darin, dass beim Jahresabschluss, alle Aufwendungen und Erträge, periodengerecht zugeordnet und Bestände bewertet werden müssen, wohingegen bei der Einnahme-Überschussrechnung, abgesehen von Investitionsgütern, einfach das Zufluss- Abfluss-Prinzip gilt. Es werden also einfach nur von den Einnahmen die Ausgaben abgezogen.

Eine, wie für Landwirte mögliche pauschale Gewinnermittlung nach § 13 a EStG ist für reine Forstwirte nicht möglich.

Der Gewinnermittlungszeitraum bei Forstwirten ist das Wirtschaftsjahr. es beginnt am 01.10 und endet am 30.09. Beim Wirtschaftsjahr vom 01.10 bis zum 30.09.2021 entfallen also auf 2020 3/12 und auf 2021 9/12 des Gewinns. das abweichende Wirtschaftsjahr kann den Vorteil haben, dass die Steuererklärung erst später abgegeben werden muss und sich eventuelle, hohe Gewinne, durch die zeitanteilige Aufteilung glätten lassen.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr zu bestimmen. Da viele Waldbesitzer, oft auch Arbeitnehmer sind und einen Teil ihrer gezahlten LSt (Lohnsteuer), möglichst schnell erstattet bekommen möchten, weil es auch einfacher ist, wählen viele das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr.

an einem Schema möchte ich die aktuellen Kriterien der Buchführung und die Unterschiede zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten herausstellen.

Wie Sie unschwer erkennen können, gilt die Buchführungspflicht und damit die Erstellung eines Jahresabschlusses, nur für größere Betriebe. Im Weiteren möchte ich auf die Einnahme-Überschussrechnung eingehen. Oftmals wird eine Einnahme-Überschussrechnung kleinerer Waldbesitzer etwa so aussehen (Eigenverbrauch Brennholz dabei außer Acht gelassen):

Dieser Verlust kann in der ESt-Erklärung angesetzt werden und mindert die Steuerlast.

Bei Stockverkauf könnte die Gewinnermittlung eventuell so aussehen:

Da die Aufforstungskosten erst später anfallen, wären 5.500 € zu versteuern.

Zu den einzelnen Steuervergünstigungen:

Sofern die Summe der Einkünfte 30.700 € bzw. 61.400 € bei Ehegatten, nicht übersteigt, steht Land. und Forstwirten ein Freibetrag von 900 € bzw. 1.800 € bei Ehegatten zu. Für die Jahre 17-19 und 20-22 können Landwirte Ihre Einkünfte glätten, was die Progression abmildert.

Betriebe bis 50 ha Wald, die Ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, können gemäß § 51 EStDV zur Abgeltung der Betriebsausgaben, einen Pauschalsatz von 55 % der Einnahmen aus Holznutzung abziehen. Wird das Holz vom Stamm verkauft, beträgt die Pauschale nur 20 %, weil die Einschlag- und Rückungskosten wegfallen. Durch den Ansatz der pauschale sind jedoch alle weiteren Kosten, außer der Wiederaufforstung, ein eventueller Buchwertabgang und Kulturpflege dieser Fläche abgegolten.

ln diesem Fall wären also 600 € weniger zu versteuern.

Eventuell kann man um die Pauschalen zu Nutzen auch innerhalb der Familie Flächen verpachten, um unter 50 ha Flächengröße zu kommen. allerdings fällt dann z. B. auch zwei mal der Grundbeitrag in der LBG (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) an.

Eine ähnliche Regelung, wie § 51 EStDV, nur mit höheren Prozentsätzen, ist die Kostenpauschalen ach § 4 Forstschäden-Ausgleichsgesetz (FSAG).

Betriebe die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können in Jahren mit Staatlicher Einschlagbeschränkung zur Abgeltung der Betriebsausgaben, einen Pauschalsatz von 90 % der einnahmen aus Holznutzung absetzen. Bei Verkauf auf dem stamm beträgt die Pauschale 65 %.

Zu den Kostenpauschalregelungen ist zu sagen, dass es immer auf die spezielle Situation ankommt. wenn beispielsweise ein hoher Eigentumsanteil erbracht wurde, kann die Inanspruchnahme der Pauschalen eine sinnvolle Alternative sein.

Meist besteht die Problematik darin, dass zwischen Einschlag und Aufforstung mehrere Jahre liegen. Die Wiederaufforstung ist in der Regel laufender Aufwand, der erst im Lahr des Anfalls abzugsfähig ist.

erbrachte Eigenleistungen führen nicht zu steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten. Kosten sind steuerlich nur Aufwendungen, die an außenstehende geleistet werden.

neben der Nutzung der bereits angeführten Vergünstigungen und der Verteilung des Einschlags über mehrere Jahre, gibt es weitere Möglichkeiten, die steuerlichen Auswirkungen höherer Holzerlöse abzumildern.

  • man kann in dem Wirtschaftsjahr größere Holzerlöse z.B. andere Flächen aufforsten
  • für in den nächsten 3 Jahren geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, kann man einen Investitionsabzugsbetrag, in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden (zukünftig 50 %)
  • bei Kahlschlag kann man den Wert des stehenden Holzes abschreiben (etwa 2/3 der FA sagt oft max. 1/3), dann aber Aktivierung der Wiederaufforstungskosten (ans. laufender Aufwand)
  • bei Schirmschlag über 30 Jahre ist eine prozentuale AfA auf den Wert des stehenden Holzes möglich
  • bilanzierende Forstwirte können unter besonderen Bedingungen für die Wiederaufforstung eine Rückstellung bilden.

Weitere Steuerermäßigungen für Land- und Forstwirte sind in § 34 und § 34 b EStG geregelt.

bei außerordentlichen Holznutzungen, z.B. wegen behördlichem Zwang können die Einkünfte rechnerisch auf 5 Jahre verteilt werden, wodurch sich ein etwas ermäßigter Steuersatz ergibt.