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bwl_recht_politik:fopo_u_recht:steuer:steuerliche_behandlung_waldbesitzer_fbg [2021/04/08 12:55] bhoenoch |
bwl_recht_politik:fopo_u_recht:steuer:steuerliche_behandlung_waldbesitzer_fbg [2021/04/09 08:31] (aktuell) dr._asmus_roth |
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- | ich möchte nur auf die wesentlichsten, | + | ich möchte nur auf die für Waldbesitzer und FBGen relevanten Steuern eingehen, damit Sie wissen, dass es bei der Besteuerung von Holzerlösen einige Vereinfachungen und Erleichterungen gibt. Der 1. Teil befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Waldbesitzern selbst und im 2. Teil wird auf die Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse eingegangen. |
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===== 1. Besteuerung von Waldbesitzern ===== | ===== 1. Besteuerung von Waldbesitzern ===== | ||
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%%Bei Kalamitätsnutzungen wird gemäß § 34 b EStG ein je nach Höhe der außerordentlichen Nutzung auf die Hälfte bis ein Viertel des normalen Steuersatzes ermäßigter Steuersatz gewährt. Diese Ermäßigung gilt für buchführende Betriebe und für Betriebe mit Einnahme-Überschußrechnung. Sie gilt auch wenn Kostenpauschalen geltend gemacht werden.%% | %%Bei Kalamitätsnutzungen wird gemäß § 34 b EStG ein je nach Höhe der außerordentlichen Nutzung auf die Hälfte bis ein Viertel des normalen Steuersatzes ermäßigter Steuersatz gewährt. Diese Ermäßigung gilt für buchführende Betriebe und für Betriebe mit Einnahme-Überschußrechnung. Sie gilt auch wenn Kostenpauschalen geltend gemacht werden.%% | ||
- | %%Sie ist an mehrere recht strenge Voraussetzungen gebunden. Die wichtigste davon ist die **unverzügliche Meldung der Kalamität an das Finanzamt Haldensleben, | + | Sie ist an mehrere, recht strenge Voraussetzungen gebunden. |
%%Sofort nach dem Einschlag und vor Abfuhr des Kalamitätsholzes sollte man die entsprechende End- oder Teilmeldung an diesen erstatten (2 Wochen Zeit zur Abnahme).%% | %%Sofort nach dem Einschlag und vor Abfuhr des Kalamitätsholzes sollte man die entsprechende End- oder Teilmeldung an diesen erstatten (2 Wochen Zeit zur Abnahme).%% | ||
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%%Einige der Vergünstigungen laufen mitunter ins Leere, wenn wegen der Forstbetrieb auf Grund niedriger Holzpreise Verluste erwirtschaftet.%% | %%Einige der Vergünstigungen laufen mitunter ins Leere, wenn wegen der Forstbetrieb auf Grund niedriger Holzpreise Verluste erwirtschaftet.%% | ||
- | %%**__2. USt (einschl. FowiZ):__** Die USt funktioniert so, dass ein Unternehmer für seine Lieferungen USt in Rechnung stellen und an das FA abführen muss. Vorher kann er allerdings die Umsatzsteuer, | + | **__%%2. USt (einschl. FowiZ): |
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+ | %%Die USt funktioniert so, dass ein Unternehmer für seine Lieferungen USt in Rechnung stellen und an das FA abführen muss. Vorher kann er allerdings die Umsatzsteuer, | ||
%%Grundsätzlich fallen forstwirtschaftliche Unternehmen unter die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG. Diese Regelung ist als Erleichterung und Vereinfachung für die Land und Forstwirtschaft gedacht und läuft folgendermaßen: | %%Grundsätzlich fallen forstwirtschaftliche Unternehmen unter die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG. Diese Regelung ist als Erleichterung und Vereinfachung für die Land und Forstwirtschaft gedacht und läuft folgendermaßen: | ||
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%%Der Umsatz ist in vielen Fällen, auch wenn Verkäufe über die FBG laufen, da die Rechnungen von der FBG nur für den Waldbesitzer durchgereicht werden, von diesem zu besteuern (Verkauf in fremden Namen und auf fremde Rechnung). Der Umsatz von FBG die sich auf das **Vermittlungsgeschäft** beschränken, | %%Der Umsatz ist in vielen Fällen, auch wenn Verkäufe über die FBG laufen, da die Rechnungen von der FBG nur für den Waldbesitzer durchgereicht werden, von diesem zu besteuern (Verkauf in fremden Namen und auf fremde Rechnung). Der Umsatz von FBG die sich auf das **Vermittlungsgeschäft** beschränken, | ||
- | %%Beim | + | **__Kommissionsgeschäft__** (Verkauf im eigenen Namen auf fremde Rechnung) ist es so, daß das Finanzamt 2 Geschäfte unterstellt. |
- | %%1. Verkauf des Holzes von der FBG (in der Regel 19 % USt, 7 % für Brennholz).%% | + | 1. Verkauf des Holzes von der FBG (in der Regel 19 % USt, 7 % für Brennholz). |
%%2. Gutschrift an den Waldbesitzer (in der Regel 5,5 % USt)%% | %%2. Gutschrift an den Waldbesitzer (in der Regel 5,5 % USt)%% | ||
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%%Zusammenfassend zur ESt und USt ist zu sagen, dass für kleine Waldbesitzer oft die USt-Pauschalierung und bei Holzerlösen der Ansatz der Kostenpauschalen sinnvoll ist.%% | %%Zusammenfassend zur ESt und USt ist zu sagen, dass für kleine Waldbesitzer oft die USt-Pauschalierung und bei Holzerlösen der Ansatz der Kostenpauschalen sinnvoll ist.%% | ||
- | %%3 a. GrSt: Ich möchte dabei nur auf die GrSt A für L u. F. Grundstücke eingehen Im Gegensatz zu den westlichen Bundesländern ist im Osten immer der Nutzer der l. u. f- Grundstücke Schuldner der GrSt. Die Grundsteuer für verpachteten Acker trägt deshalb hier immer der Pächter. In den Nächsten Jahren wird das GrSG neu gefasst, so daß auch im Osten immer der Eigentümer die GrSt trägt.%% | + | **__3 a. GrSt:__** Ich möchte dabei nur auf die GrSt A für L u. F. Grundstücke eingehen Im Gegensatz zu den westlichen Bundesländern ist im Osten immer der Nutzer der l. u. f- Grundstücke Schuldner der GrSt. Die Grundsteuer für verpachteten Acker trägt deshalb hier immer der Pächter. In den Nächsten Jahren wird das GrSG neu gefasst, so daß auch im Osten immer der Eigentümer die GrSt trägt. |
%%Die GrSt wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, daß ich hier an einem vereinfachten Beispiel für einen 20 ha Betrieb in einer Gemeinde mit einem GrSt Hebesatz von 300 % demonstrieren möchte. %% | %%Die GrSt wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, daß ich hier an einem vereinfachten Beispiel für einen 20 ha Betrieb in einer Gemeinde mit einem GrSt Hebesatz von 300 % demonstrieren möchte. %% | ||
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%%Bei Betrieben mit Flächen in mehreren Gemeinden wird noch ein Zerlegungsbescheid erlassen.%% | %%Bei Betrieben mit Flächen in mehreren Gemeinden wird noch ein Zerlegungsbescheid erlassen.%% | ||
- | **%%3 b Erbschaft- und Schenkungsteuer%%** | + | **__%%3 b Erbschaft- und Schenkungsteuer%%__** |
%%Da Land und auch Wald erbschaftsteuerlich noch relativ niedrig bewertet wird und auch die Übertragung von Betriebsvermögen (LuF, Gew., Selbst. Tätigkeit, Anteile an KapG oder e.G.; Wald ab 5 ha gilt immer als Betrieb) steuerlich günstig behandelt wird, ist der kleinere Waldbesitzer selten von der ErbSt betroffen. Bei Übertragung auf die Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 €. Die Begünstigung für Betriebsvermögen allerdings nur wenn die Betrieb 5 bis 10 Jahre unverändert weitergeführt wird.%% | %%Da Land und auch Wald erbschaftsteuerlich noch relativ niedrig bewertet wird und auch die Übertragung von Betriebsvermögen (LuF, Gew., Selbst. Tätigkeit, Anteile an KapG oder e.G.; Wald ab 5 ha gilt immer als Betrieb) steuerlich günstig behandelt wird, ist der kleinere Waldbesitzer selten von der ErbSt betroffen. Bei Übertragung auf die Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 €. Die Begünstigung für Betriebsvermögen allerdings nur wenn die Betrieb 5 bis 10 Jahre unverändert weitergeführt wird.%% | ||
- | **%%3.c. GrESt%%** | + | **__%%3.c. GrESt%%__** |
%%GrESt wird auf den Kaufpreis von Grundstücken erhoben. Zurzeit ist ein Verfahren beim BFH anhängig, nach dem der Holzbesitz nicht der GrESt unterliegen soll. Man sollte auf jeden Fall gegen GrESt-Bescheide in Einspruch gehen und das Ruhen des Verfahrens beantragen (~2/3 weniger GrES)%% | %%GrESt wird auf den Kaufpreis von Grundstücken erhoben. Zurzeit ist ein Verfahren beim BFH anhängig, nach dem der Holzbesitz nicht der GrESt unterliegen soll. Man sollte auf jeden Fall gegen GrESt-Bescheide in Einspruch gehen und das Ruhen des Verfahrens beantragen (~2/3 weniger GrES)%% | ||
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===== II Besteuerung von FBG und FowiV ===== | ===== II Besteuerung von FBG und FowiV ===== | ||
- | **//%%1. %%__Allgemeines:// | + | ==== 1. Allgemeines ==== |
In der Regel treten Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins als Dienstleister für Ihre Mitglieder auf. Neben den FBG gibt es noch FowiV, die die Holzmengen Ihrer Mitglieder (FBG, größere Waldbesitzer) bündeln und vermitteln. Seit der Novellierung des Bundeswaldgesetzes dürfen FowiV auch selbst mit Holz handeln. | In der Regel treten Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins als Dienstleister für Ihre Mitglieder auf. Neben den FBG gibt es noch FowiV, die die Holzmengen Ihrer Mitglieder (FBG, größere Waldbesitzer) bündeln und vermitteln. Seit der Novellierung des Bundeswaldgesetzes dürfen FowiV auch selbst mit Holz handeln. | ||
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Solche FBG wären, da sie den Wald quasi gepachtet hätten oder die Besitzer ihn zur Nutzung überlassen hätten, selbst forstwirtschaftliche Betriebe. | Solche FBG wären, da sie den Wald quasi gepachtet hätten oder die Besitzer ihn zur Nutzung überlassen hätten, selbst forstwirtschaftliche Betriebe. | ||
- | ==== 2. Steuerliche Behandlung von FowiZ ==== | + | ==== 2. Steuerliche Behandlung von FWZ (FowiZ) ==== |
Die wesentlichsten Steuern sind die KSt, die GewSt und die bereits erwähnte USt. | Die wesentlichsten Steuern sind die KSt, die GewSt und die bereits erwähnte USt. | ||
- | === 2.1: Ertragsteuern === | + | === 2.1 Ertragsteuern === |
Die KSt sowie die GewSt sind die Ertragsteuern die FBG betreffen. Die KSt kann man vereinfacht auch als die ESt für Vereine bezeichnen. | Die KSt sowie die GewSt sind die Ertragsteuern die FBG betreffen. Die KSt kann man vereinfacht auch als die ESt für Vereine bezeichnen. | ||
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Besteuerungsgrundlage der Ertragsteuern ist der Gewinn. Für die GewSt werden allerdings noch einige Modifizierungen vorgenommen. Der Gewinn kann durch Einnahme-Überschuss-Rechnung oder durch doppelte Buchführung ermittelt werden. Die Buchführungspflicht tritt bei Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen ein und kommt eigentlich nur für größere Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in Frage. Bei FBG kommt es bei den Umsatzgrenzen vor allem darauf an ob sie lediglich als Vermittler auftreten oder ob der Holzumsatz ihnen beim Komissionsgeschäft wirtschaftlich zuzurechnen ist. | Besteuerungsgrundlage der Ertragsteuern ist der Gewinn. Für die GewSt werden allerdings noch einige Modifizierungen vorgenommen. Der Gewinn kann durch Einnahme-Überschuss-Rechnung oder durch doppelte Buchführung ermittelt werden. Die Buchführungspflicht tritt bei Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen ein und kommt eigentlich nur für größere Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in Frage. Bei FBG kommt es bei den Umsatzgrenzen vor allem darauf an ob sie lediglich als Vermittler auftreten oder ob der Holzumsatz ihnen beim Komissionsgeschäft wirtschaftlich zuzurechnen ist. | ||
- | %%Die Aufwandentschädigung an den Vorstand ist für den FowiZ eine Betriebsausgabe und bei den jeweiligen Vorständen i. d. R. als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern.Zahlt die FBGbei | + | %%Die Aufwandentschädigung an den Vorstand ist für den FowiZ eine Betriebsausgabe und bei den jeweiligen Vorständen i. d. R. als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern. Zahlt die FBG bei Vergütungen bis 450 €/Mon. 30 % an die BKN muss der Empfänger die Vergütung allerdings nicht versteuern und kann sich auf Antrag von RV befreien lassen.%% |
%%Als Arbeitgeber sind FowiZ aber auch alle Forstbetriebe mit Angestellten natürlich auch für die Anmeldung und Abführung der LSt und Sozialabgaben Ihrer Arbeitnehmer verantwortlich.%% | %%Als Arbeitgeber sind FowiZ aber auch alle Forstbetriebe mit Angestellten natürlich auch für die Anmeldung und Abführung der LSt und Sozialabgaben Ihrer Arbeitnehmer verantwortlich.%% | ||
- | %%Für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse als w.V. wird bei der KSt (§ 24 KStG) ) und der GewSt ein Freibetrag von 5.000 € gewährt. Für ganz spezielle Unternehmen gibt es auch komplette KSt-Befreiungen bzw. 10 Jahre einen Freibetrag von15.000 €. Die Voraussetzungen dafür sind recht spezifisch. In Sachsen-Anhalt sind FBG die ausschliesslich | + | %%Für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse als w.V. wird bei der KSt (§ 24 KStG) ) und der GewSt ein Freibetrag von 5.000 € gewährt. Für ganz spezielle Unternehmen gibt es auch komplette KSt-Befreiungen bzw. 10 Jahre einen Freibetrag von15.000 €. Die Voraussetzungen dafür sind recht spezifisch. In Sachsen-Anhalt sind FBG die ausschließlich |
%%Gilt diese Befreiungsmöglichkeit nicht, sollte man über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, | %%Gilt diese Befreiungsmöglichkeit nicht, sollte man über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, | ||
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%%Rücklagen aus Gewinnen der Vorjahre unterliegen nicht der Steuer, es wird immer nur der jährliche Gewinn der Steuer unterworfen.%% | %%Rücklagen aus Gewinnen der Vorjahre unterliegen nicht der Steuer, es wird immer nur der jährliche Gewinn der Steuer unterworfen.%% | ||
- | === 2.2 Sonstige Hinweise === | + | ==== 3. Sonstige Hinweise |
- | %%Da in Sachsen Anhalt die Homop und die Waldpflegeverträge von der Einstellung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter abhängt, möchte ich kurz noch auf die Unterschiede zwischen Minijob und sv-pflichtiger Beschäftigung eingehen.%% | + | %%Da in Sachsen-Anhalt die Homop und die Waldpflegeverträge von der Einstellung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter abhängt, möchte ich kurz noch auf die Unterschiede zwischen Minijob und sv-pflichtiger Beschäftigung eingehen.%% |
%%Für Mitglieder einer FowiV ist die SV pflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorhält, gilt diese Auflage nicht!%% | %%Für Mitglieder einer FowiV ist die SV pflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorhält, gilt diese Auflage nicht!%% | ||
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%%AN hat kaum sv-rechtlichen Ansprüche%% | %%AN hat kaum sv-rechtlichen Ansprüche%% | ||
- | %%Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub jedoch immer%% | + | %%Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub jedoch immer.%% |
__%%Sozialversicherungspflichtiges AV%%__ | __%%Sozialversicherungspflichtiges AV%%__ | ||
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%%asmus.roth@stb-dr.roth.de%% | %%asmus.roth@stb-dr.roth.de%% | ||
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