Vertragsrelevante Sachverhalte (RVR etc.)

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Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel (RVR)

Die Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR) soll die Sortierung und Vermessung von Rohholz standarisieren und somit auf Bundesebene anwendbar machen. Die Entwicklung dieser Rahmenvereinbarung löst damit die, seit 2008 außer Kraft gesetzte, gesetzliche Handelsklassensortierung ab (Forst-HKS). Die Vereinbarung wurde durch den Deutschen Holzwirtschaftsrat (DHWR) und den Deutschen Forstwirtschaftsrat (DFWR) auf den Weg gebracht. Die wissenschaftliche Begleitung erfolgte durch die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden -Württemberg (FVA).

Dabei soll die RVR durch praxistaugliche und praktikable Ergänzungen, in Abhängigkeit von neuen Erkenntnissen, laufend optimiert werden.

Die RVR erlaubt zudem einzelvertragliche Abweichungen. Beispielsweise gibt es von einigen Sägewerken, werkseigene Aushaltungs- und Sortierrichtlinien.

Die vertragliche Einbeziehung ist über den folgenden und rechtlich geprüften Passus umsetzbar:

„Ergänzend gilt die Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.“ [1]

Die RVR ist anwendbar auf Laub- und Nadelholz. Sie enthält zudem eine Sammlung von Begriffsdefinitionen, die zur Anwendung der Vereinbarung notwendig sind. Die RVR ist als Broschüre von „aid“ erhältlich, oder kann über den folgenden Link eingesehen werden.

Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel (RVR)

[1] DFWR, Deutscher Forstwirtschaftsrat, und Deutscher Holzwirtschaftsrat DHWR. „www.rvr-deutschland.de.“ 2015. http://www.rvr-deutschland.de/docs/dynamisch/8302/rvr_gesamtdokument_2.auflage_stand_oktober_2015.pdf (Zugriff am 25. September 2018)